WinterZeit ist Schimmelzeit!

Beitrag vom 18.11.2021

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Schimmel sollte immer schnell und nachhaltig beseitigt werden –
der Gesundheit zuliebe!

Es ist kein Geheimnis, dass gerade in der Winterzeit die Gefahr ansteigt, dass sich in den Räumen Schimmel bildet. Ganz besonders in der Heizperiode ist es sehr wichtig, ausreichend zu lüften.

 

Die relative Luftfeuchtigkeit steigt in geschlossenen Räumen sehr schnell an auf bis zu 70 Prozent oder sogar noch mehr. Wird diese feuchte Luft dann nicht regelmäßig entfernt, entstehen in vielen Fällen die gefährlichen schwarzen Pilze den den Wänden und Decken. Sehr oft sind diese Pilze hinter den Möbelstücken zu finden, die recht dicht an einer Wand stehen. Laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist es so, dass das ideale Raumklima bei zwischen 40 und 60 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit und 20 Grad Celsius liegt. Sollte diese relative Luftfeuchtigkeit unter den Wert von 30 Prozent sinken ist es möglich, dass die recht trockene Luft dazu führt, dass die Schleimhäute gereizt werden. In es allerdings der Fall, dass die Luftfeuchtigkeit permanent höher liegt, kann dies zu einer Schimmelbildung führen. Generell gilt, dass umso häufiger gelüftet werden muss, je höher die relative Luftfeuchtigkeit im Raum ist.

 

Ausreichend lüften und heizen

Wenn es um die Schimmelbildung geht, geben Vermieter gerne ihren Mietern die Schuld für diesen Zustand. Es wird behauptet, dass die Mieter zu wenig heizen und zudem auch nicht ausreichend gelüftet haben. Gerade in der kalten Jahreszeit ist es sehr wichtig, dass die Mieter ihre Wohnung immer ausreichend lüften. Am Morgen sollte bestenfalls einmal ein kompletter Luftaustausch stattfinden. Dafür sollten die Fenster einige Minuten komplett geöffnet werden. Für den Fall, dass die Wohnung den ganzen Tag über genutzt wird, sollte dieses Lüftung mehrmals am Tag durchgeführt werden. Auf keinen Fall sollten die Fenster dauerhaft auf Kipp gestellt werden, das verschwendet lediglich Energie.

 

Schäden am Gebäude als Ursache

Oft ist es allerdings so, dass auch trotz ausreichender Lüftung und sorgfältigem Heizen Schimmel entsteht. In vielen Fällen sind Schäden am Gebäude dafür zuständig. Durch diese Schäden tritt Feuchtigkeit ins Haus ein. In diesem Fall kann der Mieter nichts mehr ausrichten, nun ist der Vermieter in der Pflicht. Sollte es zu einem Rechtsstreit mit dem Mieter kommen, liegt die Beweispflicht beim Vermieter. Er muss nachweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht durch bauliche Ursachen entstanden sind. Sollte ihm das gelingen, muss wiederum der Mieter nachweisen, dass sein Verhalten nicht schuld ist an den Feuchtigkeitsschäden. Dies wurde seitens des Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen: XII ZR 71/01)

 

Schimmelbildung nach energetischer Sanierung

Gerade dann, wenn Mietshäuser energetisch saniert und neue Fenster eingebaut wurden, tritt vermehrt eine Schimmelbildung auf. Die lästigen schwarzen Flecken an den Wänden entstehen trotz ausreichender Lüftung. Der Grund dafür ist recht einfach zu finden. Durch die neuen Energiesparfenster werden die Räume hermetisch abgedichtet. Alte Fenster lassen dagegen ständig die Luft durch Ritzen entweichen. Es ist möglich, dass sich dann Wärmebrücken bilden, und diese führen wiederum zu einer Schimmelbildung. Allerdings können solche Wärmebrücken auch entstehen, wenn das Haus nach den gültigen DIN-Normen gedämmt wurde. Dies ist ein Baumangel, der durch den Vermieter behoben werden muss. Das wurde vom Landgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: 6 S 79/90). In vielen Fällen entstehen diese Wärmebrücken, wenn die Wärmedämmung nicht richtig an die Isolierverglasung angepasst worden ist. Auch hier ist der Vermieter in der Pflicht, er muss hier Abhilfe schaffen mit einer verbesserten Außendämmung. Zudem muss er seine Mieter genauestens darüber belehren, wie das Lüftungsverhalten angepasst werden muss, damit solche Kondensatschäden vermieden werden können.

 

Schimmel muss beseitigt werden

Die Frage, wer denn nun für die Entstehung des Schimmels verantwortlich ist, kann oft erst nach langer Zeit endgültig geklärt werden. Egal wie hier die Entscheidung ausfällt, sicher ist immer, dass der Schimmel entfernt werden muss. Am besten kann Schimmel entfernt werden, wenn die Flecken noch recht klein sind, und noch nicht tiefer in das Mauerwerk eindringen konnten. Mieter sollten auf keinen Fall zögern, sondern sofort ihren Vermieter über den Schimmelbefall in Kenntnis setzen. Bis der Schimmel endgültig beseitigt wurde ist der Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen, da es sich hier um einen Wohnungsmangel handelt. Eine Mietminderung von 20 Prozent bei Schimmelbildung in der Küche oder im Wohnbereich sind durchaus angemessen. Für den Fall, dass das Mauerwerk bereits stark durchfeuchtet wurde, können sogar zwischen 80 und 90 Prozent abgezogen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Schäden nicht vom Mieter verursacht wurden durch falsches Lüften und zu wenig heizen.

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